Satzung des BMW Motorradclubs “Boxer-Club Eschede“ e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 01.12.2003 gegründete Motorradclub führt den Namen
BMW-Boxer-Club Eschede(BMW-BCE). Er wird in das Vereinsregister
eingetragen. Nach erfolgter Eintragung erhält er den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ („e.V.“).
(2) Er hat seinen Sitz in 29348 Eschede.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgabe
(1) Zweck des Vereins ist es, in Verbindung mit der Präsentation des verkehrssicheren und gepflegten BMW Motorrades, durch verkehrsgerechtes Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr Vorbild zu sein, und damit das Ansehen aller Motorradfahrer in der Öffentlichkeit zu fördern.
(1a) Auch Fahrern anderer Motorradmarken ist die Mitgliedschaft möglich!
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er finanziert sich vorrangig durch die Mitgliederbeiträge.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§3 Tätigkeit
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. gemeinsame Ausfahrten mit BMW Motorrädern,
2. der entsprechenden Anleitung der Jugend,
3. Kontakte zu anderen BMW Motorradclubs,
4. Anleitung und Durchführung der sachgemäßen Pflege des BMW Motorrades,
5. im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit (Tag der offenen Tür, Produktvorstellung durch BMW, nationale und internationale Treffen u.a.) Fahr- und Sachkenntnisse in Form von praktischen Übungen und Vorführungen zum Nutzen für das tägliche allgemeine Verkehrsleben zu vermitteln und Informationen weiterzugeben.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die im Besitz eines BMW – Motorrades sind und/oder sich mit Ihrem persönlichen und uneigennützigen Einsatz im Verein betätigen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen; der Antrag ist an den Vorstand zu richten.
3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des schriftlichen Antrages. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist jederzeit zum 1. des Folgemonats (Datum des Poststempels) zulässig.
(3) Bei Rückstand der Beitragszahlungen oder Umlagen von sechs Monaten und Nichtbeachtung einer Mahnung (Zahlungsfrist von vier Wochen) erlischt die Mitgliedschaft durch Streichung aus der Mitgliederliste automatisch.
(4) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und die Ziele/Interessen des Clubs kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(5) Ausgeschiedene, ausgeschlossene oder von der Mitgliederliste gestrichene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die im Voraus zu entrichten sind. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Die Höhe der Beiträge und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
§7 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln; es soll zu deren Erhaltung beigetragen werden. Entstandene Schäden durch fahrlässiges Verhalten oder Zerstörungen sind von dem Betreffenden selbst zu regulieren.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(3) Anfallende Arbeiten für den Club sind anteilig zu übernehmen.
(4) Über jede Nutzung der Vereinsräume und jeglicher Einrichtungsgegenstände (Werkzeuge) außerhalb der Räume ist Buch zu führen.
§8 Mitgliedschaft zu Verbänden
Der BMW-BCE e.V. ist dem BMW Club Deutschland e.V. und dem BMW Club Europa e.V. angeschlossen. Mitglieder des BMW-BCE e.V. sind automatisch Mitglieder dieser Clubs. Die Beiträge zu diesen Vereinigungen werden aus der Vereinskasse entrichtet. Somit erhält der BMW-BCE e.V. das Recht das BMW-Logo in seinem Vereinsemblem zu führen.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter,
dem Sportwart und dessen Stellvertreter,
dem Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
1. der 1. Vorsitzende,
2. der 2. Vorsitzende,
3. der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§11 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Er schlägt der Mitgliederversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres den Haushaltsplan sowie einen jährlichen Veranstaltungskalender vor.
(3) Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
(4) Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(5) Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern.
(6) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung muss der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstands-mitgliedes.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtsdauer auf der nächsten Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger für das Amt gewählt.
(3) Auf Antrag kann der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder auf einer Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Antrag ist mit 2/3 Mehrheit angenommen.
§13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden, bei Abwesenheit beider Vorsitzenden die des Schatzmeisters.
§14 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan und
Veranstaltungskalender,
c) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner
Vorstandsmitglieder,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins,
g) Beschlussfassung über Neuaufnahme von Mitgliedern,
h) Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte bekannte Mitgliederadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung und Monatsversammlungen
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe, die im Interesse des Vereins liegen, vom gesamten Vorstand oder auf Antrag einer Minderheit gem. §37 BGB (min 1/10 der Mitglieder) einberufen werden. Außerdem finden regelmäßige Clubabende statt. Die Termine hierfür werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
§17 Ehrenmitglieder
(1) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§18 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zu erstatten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§19 Auflösung
Die Auflösung des Clubs bedarf grundsätzlich einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Sie kann nur in einer hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der sämtliche ordentlichen Mitglieder schriftlich eingeladen werden müssen. Sind weniger als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend, ist ein neuer Termin anzusetzen. Danach genügt eine Mehrheit von 1/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
1. Bei Streichung aus dem Vereinsregister wird der Verein als nicht rechtsfähiger Verein weitergeführt.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Gläubigerverträgen übersteigt, den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu.
§20 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 11. Februar 2011 von der Mitgliederversammlung des BMW Boxer-Clubs Eschede beschlossen worden.